EPISCOPUS ROMANUS VICARIUS IESU CHRISTI, SUCCESSOR PRINCIPIS APOSTOLORUM CAPUT UNIVERSALIS ECCLESIAE SUMMUS PONTIFEX ECCLESIAE UNIVERSALIS VEL PONTIFEX MAXIMUS PATRIARCHA OCCIDENTIS SERVUS SERVORUM DEI ARCHIEPISCOPUS ET METROPOLITANUS PROVINCIAE ECCLESIASTICAE ROMANAE IMPERATOR - REX REGUM SUI IURIS PONTIFICIUS STATUS PATRIMONIUM SANCTI PETRI.
APOSTOLISCHE KONSTITUTION „PASCE AGNOS MEOS“!
Als sie gegessen hatten, sagte Jesus zu Simon Petrus: Simon, Sohn des Johannes, liebst du mich mehr als diese? Er antwortete ihm: Ja, Herr, du weißt, dass ich dich liebe. Jesus sagte zu ihm: Weide meine Lämmer! Zum zweiten Mal fragte er ihn: Simon, Sohn des Johannes, liebst du mich? Er antwortete ihm: Ja, Herr, du weißt, dass ich dich liebe. Jesus sagte zu ihm: Weide meine Schafe! Zum dritten Mal fragte er ihn: Simon, Sohn des Johannes, liebst du mich? Da wurde Petrus traurig, weil Jesus ihn zum dritten Mal gefragt hatte: Hast du mich lieb? Er gab ihm zu Antwort: Herr, du weißt alles; du weißt, dass ich dich lieb habe. Jesus sagte zu ihm: Weide meine Schafe!
Liebe Brüder in Jesus Christus
Nun seit wir der Kirche Jesus Christus dienen, haben wir nun verspürt eine Apostolische Konstitution zu verfassen. Mit Hilfe von vielen Prälaten haben wir es geschafft die Texte und Dekrete zu vereinen und so ein Dokument zu schaffen für die Nachwelt und unsere Nachfolger. Dieses Dokument soll die Vereinfachung der Führung der Kirche sein. Ein Dokument das es möglich ist das der Papst die Arbeit anderen delegieren kann. Nun in diesen folgenden Dekreten wird festgelegt wie die Kurie mit welchen Ämtern bestückt wird und wer sie führt etc. Uns ist es wichtig dass wir das Vermächtnis Christus gut nutzen und mit aller Kraft verteidigen.
Der Gute Hirte, der Herr Jesus Christus hat die Sendung, Menschen in allen Völkern zu Jüngern zu machen und jeder Kreatur das Evangelium zu verkünden, den Bischöfen als Nachfolgern der Apostel und in besonderer Weise dem Bischof von Rom als dem Nachfolger des Petrus in der Weise aufgetragen, dass dadurch die Kirche, das Volk Gottes, begründet wird und dass die Aufgabe der Hirten dieses Volkes ein wahrhafter Dienst ist, der „in der Heiligen Schrift bezeichnenderweise mit dem Wort , Diakonia’, Dienst benannt wird.“
Wir sind nämlich davon überzeugt, dass die Tätigkeit der Römischen Kurie nicht wenig dazu beiträgt, dass die Kirche, an der Schwelle des dritten Jahrtausends nach Christi Geburt, dem Mysterium ihre Ursprungs treu bleiben kann, während der Heilige Geist sie sich durch die Kraft des Evangeliums verjüngen lässt.
Nachdem wir dies alles überlegt und unter Mithilfe von Fachleuten, nach weisem Rat und unterstützt durch die kollegiale Zuneigung der Kardinäle und der Bischöfe die Natur und die Aufgabe der Römischen Kurie sorgfältig bedacht haben, haben wir die Vorbereitung dieser Apostolischen Konstitution angeordnet, geleitet von der Hoffnung, dass diese so verehrungswürdige und für die Leitung der Kirche so notwendige Einrichtung jenem neuen pastoralen Anstoß entspreche, aus dem heraus insbesondere seit der Feier aller Gläubigen, die Laien, die Priester und vor allem die Bischöfe bewegt fühlen, und durch den sie immer sorgfältiger darauf hören und das befolgen, was der Geist den Kirchen verkündet.
Wie nämlich alle Hirten der Kirche, und unter ihnen in besonderer Weise der Papst, sich selbst als „Diener Christi und Verwalter der Geheimnisse Gottes“ betrachten und danach streben, in allererster Linie treueste Helfer zu sein, deren sich der ewige Vater mit Leichtigkeit bedienen kann, um sein Heilswerk in dieser Welt zu vollenden, so strebt auch die Römische Kurie danach, dass sie in allen einzelnen Bereichen ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit von demselben Geist und von seinem Hauch durchdrungen werden: Der Geist des Menschensohnes nämlich, des eingeborenen Christus vom Vater, der „kam um zu retten, was verloren war“ und dessen einziger und umfassender Wille dahin strebt, dass alle Menschen „das Leben haben und es in Fülle haben“ .
Deswegen legen wir mit Hilfe der Gnade Gottes und unter dem Schutz der seligen Jungfrau Maria, der Mutter der Kirche, diese Normen fest und erlassen sie, nach denen sich die Römische Kurie zu richten hat.
Apostolische Segen +
Papst Markus II.
Markus II. Papst Emeritus
Anzahl der Beiträge : 226 Anmeldedatum : 28.03.14 Alter : 79 Ort : Perugio
EPISCOPUS ROMANUS VICARIUS IESU CHRISTI, SUCCESSOR PRINCIPIS APOSTOLORUM CAPUT UNIVERSALIS ECCLESIAE SUMMUS PONTIFEX ECCLESIAE UNIVERSALIS VEL PONTIFEX MAXIMUS PATRIARCHA OCCIDENTIS SERVUS SERVORUM DEI ARCHIEPISCOPUS ET METROPOLITANUS PROVINCIAE ECCLESIASTICAE ROMANAE IMPERATOR - REX REGUM SUI IURIS PONTIFICIUS STATUS PATRIMONIUM SANCTI PETRI.
DIE GERICHTSHÖFE!
(Korinther 5,10)
Denn wir müssen alle offenbar werden vor dem Richterstuhl Christi, damit jeder seinen Lohn empfange für das, was er getan hat bei Lebzeiten, es sei gut oder böse.
Liebe Brüder und Schwestern!
Das Leben aller Menschen, die jemals auf diesem Planeten gelebt haben oder noch leben werden, wird im Gericht behandelt. Keiner kann sich diesem Ereignis entziehen. Jeder muss sein Leben vor Gott verantworten. Jeder Mensch wird einen Lohn für sein Leben erhalten. Darum ist es auch so wichtig, dass wir während unseres Lebens die richtigen Entscheidungen treffen. Denn Gott hat einen festen Maßstab im Gericht:
Apostolische Segen +
Papst Markus II.
Zitat :
30. April im Gottesjahr 2014
MARKUS II.
EPISCOPUS ROMANUS VICARIUS IESU CHRISTI, SUCCESSOR PRINCIPIS APOSTOLORUM CAPUT UNIVERSALIS ECCLESIAE SUMMUS PONTIFEX ECCLESIAE UNIVERSALIS VEL PONTIFEX MAXIMUS PATRIARCHA OCCIDENTIS SERVUS SERVORUM DEI ARCHIEPISCOPUS ET METROPOLITANUS PROVINCIAE ECCLESIASTICAE ROMANAE IMPERATOR - REX REGUM SUI IURIS PONTIFICIUS STATUS PATRIMONIUM SANCTI PETRI.
Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur!
Art. 1
Dieses Dikasterium sorgt neben seiner Aufgabe, die Funktion des obersten Gerichts auszuüben, dafür, dass die Gerechtigkeit in der Kirche auf rechte Weise gepflegt wird.
Art. 2
Es befindet über:
1• Nichtigkeitsbeschwerden und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Urteile der Römischen Rota;
2• Beschwerden in Personenstandssachen gegen die Ablehnung einer neuen Behandlung der Klage durch die Römischen Rota;
3• Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen die Richter der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;
4• Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichten, die nicht demselben Berufungsgericht unterstehen.
Art. 3
§ 1. Darüber hinaus entscheidet es über Beschwerden, die innerhalb der Nutzfrist von dreißig Tagen eingelegt worden sind, und die sich gegen einzelne Verwaltungsakte richten, die entweder von Dikasterien der Römischen Kurie gesetzt oder von diesen gebilligt wurden, und zwar jedesmal dann, wenn fraglich ist, ob der beanstandete Akt, als er gesetzt oder ausgeführt wurde, irgendein Gesetz verletzt hat.
§ 2. In diesen Fällen kann es auch, neben dem Urteil über die Unrechtmäßigkeit, sofern der Beschwerdeführer das verlangt, über die Wiedergutmachung von Schäden entscheiden, die durch den unrechtmäßigen Akt entstanden sind.
§ 3. Es entscheidet auch in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten, die ihm vom Papst oder von Dikasterien der Römischen Kurie übertragen werden sowie über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen diesen Dikasterien.
Art. 4
Weiterhin gehört zu seinem Aufgabenbereich:
1• die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich zu überwachen und gegen Anwälte oder Prozessbevollmächtigte einzuschreiten, wenn es erforderlich ist;
2• über die an den Apostolischen Stuhl gerichteten Bitten zu entscheiden, mit denen die Überweisung einer Sache an die Römische Rota erreichen werden soll, oder einen anderen Gnadenerweis bezüglich der Rechtspflege;
3• die Zuständigkeit der untergeordneten Gerichte zu verlängern;
4• die dem Heiligen Stuhl vorbehaltene Genehmigung eines Berufungsgerichts zu gewähren sowie die Errichtung von interdiözesanen Gerichten zu fördern und zu genehmigen.
Art. 5
Die Apostolische Signatur richtet sich nach ihrem besonderen Gesetz.
Art. 6
Als Erster Oberster Richter gilt der Papst. Er hat das recht in seinem Namen Eine oder Mehrere Personen zu berufen die dieser Tätigkeit nachkommen.
Art. 7
Das Oberste Gericht hat ein Gremium aus 2 Kardinälen, 2 Bischöfen und 2 Priester das vom Präfekten geleitet wird. Die Amtszeit der Ernennung im Amt beträgt 6 Monate.
Apostolische Segen +
Papst Markus II.
Zitat :
30. April im Gottesjahr 2014
MARKUS II.
EPISCOPUS ROMANUS VICARIUS IESU CHRISTI, SUCCESSOR PRINCIPIS APOSTOLORUM CAPUT UNIVERSALIS ECCLESIAE SUMMUS PONTIFEX ECCLESIAE UNIVERSALIS VEL PONTIFEX MAXIMUS PATRIARCHA OCCIDENTIS SERVUS SERVORUM DEI ARCHIEPISCOPUS ET METROPOLITANUS PROVINCIAE ECCLESIASTICAE ROMANAE IMPERATOR - REX REGUM SUI IURIS PONTIFICIUS STATUS PATRIMONIUM SANCTI PETRI.
Gericht der Römischen Rota!
Art. 1.
Dieses Gericht, das gewöhnlich als höhere Instanz im Fall der Berufung an den Apostolischen Stuhl tätig wird, um die Rechte der Kirche zu schützen, sorgt für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und hilft durch die eigenen Urteile den untergeordneten Gerichten.
Art. 2.
Die Richter dieses Gerichtes, ausgewiesen durch rechten Glauben und Lebenserfahrung und vom Papst aus verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählt, bilden ein Kollegium; diesem Gericht steht der Dekan vor, der vom Papst aus diesem Kreis der Richter für eine bestimmte Zeit ernannt ist.
Art. 3.
Dieses Gericht urteilt:
1• in zweiter Instanz über Sachen, die von ordentlichen Gerichten in erster Instanz entschieden wurden und die aufgrund rechtmäßiger Berufung an den Heiligen Stuhl herangetragen wurden;
2• in dritter oder höherer Instanz über Sachen, die von demselben Apostolischen Gericht und von anderen Gerichten schon entschieden wurden, aber noch nicht rechtskräftig sind.
Art. 4.
§ 1. Dasselbe Gericht urteilt in erster Instanz:
1• über Bischöfe in Streitsachen, sofern es sich nicht um Rechte oder Vermögen einer juristischen Person handelt, die vom Bischof vertreten wird;
2• über die Abtprimaten oder höheren Äbte einer monastischen Kongregation oder die obersten Leiter von Ordensinstituten päpstlichen Rechts;
3• über Diözesen und sonstige physische oder juristische kirchliche Personen, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben;
4• in allen Sachen, die der Papst diesem Gericht überwiesen hat.
§ 2. Sofern nichts anderes festgelegt ist, handelt es in diesen Sachen auch in zweiter und höherer Instanz.
Art. 5.
Das Gericht der Römischen Rota richtet sich nach seinem besonderen Gesetz.
Apostolische Segen +
Papst Markus II.
Zitat :
30. April im Gottesjahr 2014
MARKUS II.
EPISCOPUS ROMANUS VICARIUS IESU CHRISTI, SUCCESSOR PRINCIPIS APOSTOLORUM CAPUT UNIVERSALIS ECCLESIAE SUMMUS PONTIFEX ECCLESIAE UNIVERSALIS VEL PONTIFEX MAXIMUS PATRIARCHA OCCIDENTIS SERVUS SERVORUM DEI ARCHIEPISCOPUS ET METROPOLITANUS PROVINCIAE ECCLESIASTICAE ROMANAE IMPERATOR - REX REGUM SUI IURIS PONTIFICIUS STATUS PATRIMONIUM SANCTI PETRI.
Apostolische Pönitentiarie!
Art. 1
Die Zuständigkeit der Apostolischen Pönitentiarie erstreckt sich auf das, was das Forum internum sowie die Ablässe anbelangt.
Art. 2
Für das Forum internum, sei es sakramental, sei es nicht sakramental, Aufgabengebiet der Apostolischen Pönitentiarie umfasst die Gewährung von Gnadenerweisen, das Ablasswesen, Absolutionen, Dispensen, Nachlass von Strafen, Umwandlung von Verpflichtungen und Ähnliches. Der Strafvollzug, die Berufung neuer Anwälte, der Vorsitz im Reichsanwaltskammer Gericht und die Führung der Anwaltskammer, die Leitung der Staatsanwaltschaft und die rechte Führung des Polizeistaats.
Art. 3
Sie sorgt dafür, dass in den Patriarchalbasiliken der Stadt Roma eine genügende Zahl von Pönitentiaren vorhanden ist, die mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind.
Art. 4
Demselben Dikasterium ist alles anvertraut, was die Gewährung und den Gebrauch von Ablässen anbelangt, unbeschadet des Rechts der Kongregation für die Glaubenslehre, alles zu prüfen, was die dogmatische Lehre über diese betrifft.
Art. 5
Die Apostolische Pönitentiarie ist, wie alle kurialen Behörden, dem Papst unterstellt. An der Spitze der Apostolischen Pönitentiarie steht der Großpönitentiar. Sollte der Großpönitentiar im Kardinals Rang stehen Laut sein Titel Kardinalgroßpönitentiar. Dieser wird unterstützt von einem Regens und zwei anderen Prälaten mit beratender Funktion. Dem Papst steht es frei weitere Kardinäle oder Bischöfe als Berater zu berufen.
Art. 6
Der Großpönitentiar bleibt auch während der Vakanz des Heiligen Stuhl in seinem Amt.
Art. 7
Die Justiz Behörden, der gesamte Polizei Staat sowie die Staatsanwaltschaft des Reiches des Vatikanstaat unterstehen diesem Gerichtshof. Ihr ist auch die Reichs Anwaltskammer und sowie das Anwaltskammergericht angegliedert.
Apostolische Segen +
Papst Markus II.
Markus II. Papst Emeritus
Anzahl der Beiträge : 226 Anmeldedatum : 28.03.14 Alter : 79 Ort : Perugio
Charakter Titel: Papst
Thema: Re: APOSTOLISCHE KONSTITUTION „PASCE AGNOS MEOS“! Sa Jan 10 2015, 14:24
Zitat :
24. Juli im Gottesjahr 2014
PHILIPPUS I.
EPISCOPUS ROMANUS VICARIUS IESU CHRISTI, SUCCESSOR PRINCIPIS APOSTOLORUM CAPUT UNIVERSALIS ECCLESIAE SUMMUS PONTIFEX ECCLESIAE UNIVERSALIS VEL PONTIFEX MAXIMUS PATRIARCHA OCCIDENTIS SERVUS SERVORUM DEI ARCHIEPISCOPUS ET METROPOLITANUS PROVINCIAE ECCLESIASTICAE ROMANAE IMPERATOR STATUS VATICANAE REX REGUM SUI IURIS PONTIFICIUS STATUS PATRIMONIUM SANCTI PETRI
Kardinalkollegium und Wahl des Papstes!
Liebe Brüder im Glauben
Wir haben entschieden eine beachtliche änderung im Kardinalskollegium und bei der Wahl des Papstes im Konklave vorzunehmen.
Das Kollegium der Kardinäle in drei Kardinalsklassen
Das Kollegium der Kardinäle ist in drei Kardinalsklassen unterteilt, welche die traditionelle Rangordnung im Kardinalskollegium der katholischen Kirche darstellen. Die Kardinäle werden in Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone eingeteilt.
1. Zur Klasse der Kardinaldiakone gehören all jene Geistlichen an, die durch den Papst erstmalig zum Kardinal kreiert werden. Wer Kardinaldiakon ist, genießt sämtliche Privilegien des Kardinalsstands, mit Ausnahme der Teilnahme am Konklave. Denn den Kardinaldiakonen ist die Pastoraleführung des Gottesvolk während der Vakanz des Apostolischen Stuhl anvertraut. Leitender Kardinal-Diakon ist der Kardinalvikar von Roma, Als Kardinal-Erzdiakon.
2. Zur Klasse der Kardinalpriester gehören die im Konklave stimmberechtigten Kardinäle. Auf Vorschlag des Kardinalskollegiums verleiht der Papst einem Kardinaldiakon eine der Titelkirchen in Roma, womit der Kardinal zum Kardinalpriester aufsteigt. Über die verliehene Titelkirche führt der Kardinalpriester eine Schirmherrschaft; er ist daher angehalten, regelmäßig Messen in dieser Kirche zu lesen.
3. Die Klasse der Kardinalbischöfe weist ihnen der Papst eines der suburbikarischen Bistümer als Titelbistum zu. Sie sind in Leitendenfunktionen des Staates.
4. Dem Kardinalskollegium steht der Kardinaldekan vor, der von den Kardinalbischöfen gewählt wird. Er ist der Ranghöchste Kardinal nach dem Papst selbst in Vakanz des Apostolischen Stuhl. Er wird für die Dauer von 12 Monaten gewählt und kann nach ermessen auch einfach bestätigt werden, für weitere Amtszeiten. Über die Wahlberechtigung bei der Wahl des Papstes und Bischof von Roma
1. Das Recht, den Bischof von Roma zu wählen, steht einzig und allein den Kardinalpriestern und Kardinalbischöfen der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche zu. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag.
2. Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden.
3. Ein Kardinal der Heiligen Katholischen und Apostolischen Kirche, wenn er im Konsistorium öffentlich kreiert wurde, hat damit, das Recht, den Bischof von Roma zu wählen, auch wenn ihm noch nicht das Birett aufgesetzt und der Ring ihm noch nicht überreicht wurde und er den Eid noch nicht geleistet hat. Dieses Recht haben jedoch nicht Kardinäle, die rechtmäßig abgesetzt wurden oder mit Zustimmung des Papstes auf die Kardinalswürde verzichtet haben oder durch den Papst in den Ruhestand versetzt wurden. Das Kardinalskollegium darf abgesetzte oder in den Ruhestand versetzte Kardinäle während der Sedisvakanz nicht wieder aufnehmen oder rehabilitieren.
4. Alle wahlberechtigten Kardinäle, die zur Wahl des neuen Papstes zusammengerufen wurden, sind kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben, außer sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der jedoch vom Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muss.
5. Treffen noch wahlberechtigte Kardinäle re integraein, d. h. vor Beginn der Wahl des Oberhirten der Kirche, werden sie zum Wahlvorgang in dem Stadium zugelassen, in dem er sich befindet. Bleibt ein Kardinal dem Konklave ohne einen von der Generalkongregation genehmigten Grund fern, so gilt er mit der Beendigung des Konklaves seines Ranges als Kardinal enthoben, es sei denn er wird vom neugewählten Papst ausdrücklich in dieser Würde bestätigt.
6. Wählbar zum Papst ist jeder männliche Katholik, welcher das 30. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen zum Priesteramt erfüllt und in Einheit mit der Gemeinschaft der Gläubigen steht.